Separat geregelte Vereinsordnungen

  • Abteilungsordnung
  • Protokollierung
  • Finanzordnung

Abteilungsordnung

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung der Mitgliederversammlung / des Vereinsausschusses rechtlich unselbständige Abteilungen gebildet werden.

2. Die Abteilungen sind für die in ihren Bereich fallenden sportlichen und kulturellen Tätigkeiten im Sinne von § 2 verantwortlich.

3. Die Abteilungen sind verpflichtet, dem Vorstand alle personellen Veränderungen in der Abteilungsleitung unverzüglich (spätestens 14 Tage nach der Entscheidung) mitzuteilen.

4. Die Abteilungen werden durch die Abteilungsleitung geführt. Abteilungsversammlungen werden nach Bedarf einberufen. Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Zu den Abteilungsversammlungen ist 14 Tage vor dem Versammlungstermin einzuladen. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Vereinsorganen verantwortlich und auf Verlangen zur Berichterstattung verpflichtet.

5. Der Vorstand ist 14 Tage vor der Abteilungsversammlung mit Angabe der Tagesordnung einzuladen. Er kann mit Rederecht an der Abteilungsversammlung teilnehmen.

6. Abteilungsbeiträge und Aufnahmegebühren werden von der Abteilungsversammlung festgelegt. (Für die Erhebung von Sonderbeiträgen gelten die Bestimmungen laut §7 Satzung des TSV Kronwinkls.)

7. Die Abteilungen können ausschließlich und alleine durch Abteilungsleiter/in Verpflichtungen eingehen. Verbindlichkeiten, die über die geltende Finanzordnung hinausgehen oder ohne Zustimmung des zuständigen Vereinsauschusses gemacht werden, sind nicht statthaft und führen ggf. zu Verantwortung.

8. Die Kassenstände der Abteilungen fließen in die Einnahmen-/ Ausgabenrechnung des Vereins ein.

9. Löst sich eine Abteilung auf, so müssen Verpflichtungen gegenüber dem Verein oder einer anderen Abteilung erledigt werden. Vereinseigene Geräte, Ausrüstungsgegenstände und finanzielle Mittel bleiben bei einer Abteilungsauflösung Eigentum des Vereins.

Protokollierung

Über die Mitgliederversammlungen, Ausschusssitzungen und Vorstandssitzungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungs- bzw. Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese werden vom 1. Vorstand archiviert.

Finanzordnung

§ 1 Grundsätze, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

1. Der Verein ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu führen. Die Aufwendungen müssen in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu den erwarteten und erzielten Erträgen stehen.
2. Für den Gesamtverein und für jede Abteilung gilt generell das Kostendeckungsprinzip.
3. Im Rahmen des Solidaritätsprinzips müssen sich Gesamtverein und Abteilungen die Aufrechterhaltung des Sportbetriebs ermöglichen.
4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder hieraus keine Zuwendungen.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Haushaltsplan

1. Für jedes Geschäftsjahr muss vom Vorstand ein Haushaltsplan festgelegt werden. Hierbei wird auch ein Etat für die Abteilungen entschieden.
2. Der Haushaltsplanentwurf wird im Vorstand unter Hinzuziehung des Vereinsausschuss (§ 8 der Satzung) beraten und beschlossen.
3. Vom Gesamtverein werden abteilungsübergreifende Ausgaben, größere Instandhaltungs- und Reparaturkosten, Anschaffung von größeren Sportgeräten, Übungsleiterausbildungen, Unterhalt und Betrieb des Vereinsheims sowie Gehälter im Haushaltsplan des Gesamtvereins aufgeführt und finanziert.
4. Alle sonstigen laufenden Ausgaben (Kosten für die Durchführung von Wettkämpfen, Kosten für die Übungsleitervergütung/Trainer, regelmäßige Instandhaltungs- und Reparaturkosten, Anschaffung von kleineren Sportgeräten, Kosten für die Anschaffung von Sportkleidung, Fahrgeldentschädigung, Spielerspesen, Werbekosten, Strafgelder, Beiträge an die Fachverbände, Startgebühren und Spielerrundengebühren, Geschenke, Gesellige Abteilungsveranstaltungen, Trainingslager, Ausflüge u. Ä, Reisekosten zur Teilnahme an Lehrgängen und Tagungen) der jeweiligen Abteilungen werden aus dem Etat der Abteilungen finanziert.

§ 3 Jahresabschluss

1. Der Jahresabschluss wird gemäß GoB durchgeführt
2. Der Jahresabschluss ist von den gewählten Kassenprüfern gem. § 12 der Vereinssatzung zu prüfen. Darüber hinaus sind die Kassenprüfer berechtigt, regelmäßig Prüfungen durchzuführen.
3. Die Kassenprüfer überwachen die Einhaltung der Finanzordnung.

§ 4 Verwaltung der Finanzmittel

1. Alle Finanzgeschäfte werden über die Abteilungskassen abgewickelt, es sei denn, die Finanzgeschäfte sind der Hauptkasse zugewiesen.
2. Der Hauptkassierer verwaltet die Vereinshauptkasse.
3. Alle Einnahmen und Ausgaben der Abteilungen werden abteilungsweise verbucht.
4. Zahlungen werden vom Hauptkassierer und den Abteilungskassierern nur geleistet, wenn sie nach § 6 dieser Finanzordnung ordnungsgemäß ausgewiesen sind und im
Rahmen des Haushaltsplans noch ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen.
5. Der Hauptkassierer und die Abteilungsleiter sind für die Einhaltung des Haushaltsplans in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich.
6. Sonderkonten bzw. Sonderkassen können vom Vorstand auf Antrag für Ausnahmefälle und zeitlich befristet genehmigt werden (z. B. bei Großveranstaltungen, die nicht vom Gesamtverein ausgerichtet werden). Die Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben sind mit dem Hauptkassierer vorzunehmen. Die Auflösung der Sonderkassen muss in diesen Fällen spätestens zwei Monate nach Beendigung der Veranstaltung erfolgen. Die Führung von Wechselgeldkassen mit Beständen bis zu 150 € ist erlaubt.

§ 5 Erhebung und Verwendung der Finanzmittel

1. Alle Mitgliedsbeiträge werden vom Gesamtverein erhoben. Von den Mitgliedsbeiträgen werden Zuschüsse an die Abteilungen gegeben. Die Abteilungsbeiträge gehen auf die Abteilungskonten.
2. Einnahmen und Ausgaben aus sportlichen und geselligen Abteilungsveranstaltungen werden über die jeweiligen Abteilungskassen verbucht. Leistungen des Hauptvereins oder anderer Abteilungen werden nach vorheriger Vereinbarung verrechnet.
3. Die Abteilungen sind aus steuerlichen Gründen nicht berechtigt, eigene Werbeverträge oder auch Trikotwerbung und sonstige Verträge abzuschließen. Dagegen sind die Vorarbeiten und Gewinnung von Sponsoren Aufgabe der Abteilungen. Erlöse aus Werbung fließen dann auch den Abteilungen zu.
4. Die Finanzmittel sind entsprechend § 2 dieser Finanzordnung zu verwenden.
5. Gelder, die anderen Kassen des Vereins zustehen, sind vom jeweiligen Kassierer unverzüglich an die zuständige Kasse weiterzuleiten.

§ 6 Abgeltung Aufwendungsersatz

Falls ein Aufwendungsersatz gem. § 4 (5) der Satzung gewährt wird erfolgt dies nur nach Vorlage von detaillierten Aufzeichnungen und Originalbelegen. Höchstgrenze für den Ersatz bilden die ertragsteuerlich zulässigen Werte.
§ 7 Zahlungsverkehr
1. Der gesamte Zahlungsverkehr wird über die jeweils betroffene Kasse, wenn vorhanden, und vorwiegend bargeldlos abgewickelt.
2. Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Beleg (kein Endlosfaxpapier, bei dem die Schrift ausbleicht) vorhanden sein. Der Beleg muss den Tag der Ausgabe, den zu zahlenden Betrag, die Mehrwertsteuer und den Verwendungszweck enthalten.
3. Bei Gesamtabrechnungen muss auf einem Deckblatt die Zahl der Unterbelege vermerkt werden.
4. Vor der Anweisung eines Rechnungsbetrags durch den Kassierer muss der Abteilungsleiter oder bei dessen Verhinderung dessen Stellvertreter die sachliche Berechtigung der Ausgabe bestätigen.
5. Die bestätigten Rechnungen sind dem Kassierer, unter Beachtung von Skontofristen, rechtzeitig zur Begleichung einzureichen.
6. Wegen des Jahresabschlusses sind Barauslagen zum 30.12. des auslaufenden Jahres beim jeweiligen Kassierer abzurechnen.
7. Zur Vorbereitung von Veranstaltungen ist es den Abteilungskassierern gestattet, nach Zustimmung durch die zuständigen Person/en lt. § 8 Abs. 1 bis 3 der
Finanzordnung, Vorschüsse in Höhe des zu erwartenden Bedarfs zu gewähren. Diese Vorschüsse sind spätestens einen Monat nach Beendigung der Veranstaltung abzurechnen.

§ 8 Zahlungsverkehr / Eingehen von Verbindlichkeiten

1. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert bis 3.000,00 € können vom Vorsitzenden für die Hauptkasse bzw. vom Abteilungsleiter für die Abteilungskasse eingegangen werden. Bis 10.000 € entscheidet die Abteilung für die Abteilungskasse bzw. der Vorstand für die Hauptkasse.
2. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 10.000,00 € sind gemäß der Satzung für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung des Vereinsausschusses (Beschluss) vorliegt.
3. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als 100.000 € sind nur verbindlich, wenn die Zustimmung der Mitgliederversammlung vorliegt.
4. Abteilungsleiter dürfen keine Dauerschuldverhältnisse und keine rechtsgeschäftlichen Verbindlichkeiten eingehen. Diese Verbindlichkeiten dürfen nur vom Vorstand unter Beachtung eventueller Mitwirkungsrechte anderer Vereinsorgane eingegangen werden. Abteilungsleiter und andere Vereinsmitglieder, die hiergegen verstoßen, können auf Beschluss der Mitgliederversammlung in Regress genommen werden.
5. Es ist unzulässig, einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang zu teilen, um dadurch Zuständigkeiten für die Genehmigung der Ausgaben zu begründen.
6. Der Hauptkassierer ist neben dem 1. und 2. Vorstand berechtigt, Spendenquittungen zu unterzeichnen. Der Kassierer ist berechtigt, Verbindlichkeiten für den Büro- und Verwaltungsbedarf einzugehen.

§ 9 Zuschüsse

1. Zuschüsse der Kommune und anderer öffentlicher wie privater Stellen fließen dem Gesamtverein zu, es sei denn, die den Zuschuss gewährende Stelle hat eine andere Bestimmung getroffen.
2. Jugendzuschüsse sind für die Jugendarbeit zu verwenden.

§ 10 Beitragsermäßigung/Beitragsnachlass

Sozialhilfeempfängern und finanziell schwächer Gestellten kann nach Beschlussfassung des Vorstands Beitragsermäßigung/Beitragsnachlass gewährt werden. Dieser Beschluss ist zu protokollieren.

§ 11 Modifikation der Finanzordnung

Die Finanzordnung kann vom Vorstand mit Zustimmung des Vereinsausschuss und der Kassenprüfer angepasst werden.

§ 12 In-Kraft-Treten

Diese Finanzordnung tritt mit ihrer Verabschiedung durch Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft.